1. Eigenständiger Tätigkeitsbereich
a) Haushaltsnahe Dienstleistungen, insbesondere Zubereitung
von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten,
Durchführung von Hausarbeiten, Durchführung von
Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima,
Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung
(Waschen, Bügeln, Ausbessern)
b) Unterstützung bei der Lebensführung, Gestaltung
des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen
c) Gesellschafterfunktion, insbesondere Gesellschaft leisten,
Führen von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher
Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten
d) Pflegerische Tätigkeiten (solange nicht Umstände
eintreten, die eine Anordnung durch eine diplomierte Pflegeperson
notwendig machen)
e) Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme
sowie bei der Arzneimittelaufnahme, der Körperpflege,beim An- und Auskleiden, bei der Benützung von Toilette oder
Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel
von Inkontinenzprodukten und Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen
und Gehen
2. Tätigkeiten, die ein gewerblicher Personenbetreuer
nach Anordnung durch Angehörige des gehobenen Dienstes
für Gesundheits- und Krankenpflege durchführen
darf:
a) Verabreichung von Arzneimitteln,
b) Anlegen von Bandagen und Verbänden (dazu zählt
auch das Anziehen von Anti-Thrombose-Strümpfen),
c) Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen
Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
d) Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels
mittels Teststreifens,
e) einfache Wärme- und Lichtanwendungen.
Da es sich bei diesen Tätigkeiten um solche aus dem
mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich der Angehörigen
des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
handelt, ist es erforderlich, dass ein Arzt in seiner Anordnung
den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits-
und Krankenpflege die Übertragung dieser Tätigkeiten
an Personenbetreuer erlaubt.